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   BVerfG, 22.01.1988 - 1 BvR 33/88, 1 BvQ 2/88   

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https://dejure.org/1988,3773
BVerfG, 22.01.1988 - 1 BvR 33/88, 1 BvQ 2/88 (https://dejure.org/1988,3773)
BVerfG, Entscheidung vom 22.01.1988 - 1 BvR 33/88, 1 BvQ 2/88 (https://dejure.org/1988,3773)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Januar 1988 - 1 BvR 33/88, 1 BvQ 2/88 (https://dejure.org/1988,3773)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Faires Verfahren - Zwangsversteigerung - Terminverlegung - Erkrankung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    ZVG §§ 35 ff. § 67
    Verlegung eines Versteigerungstermins wegen kurzfristiger Erkrankung des Schuldners

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1988, 156
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

    Auszug aus BVerfG, 22.01.1988 - 1 BvR 33/88
    Bei der Ermessensentscheidung, ob ein Versteigerungstermin zu verlegen ist, weil der Schuldner, der seine Rechte im Termin selbst wahrnehmen will, durch Krankheit an der Teilnahme verhindert ist, hat der Rechtspfleger im Hinblick auf Art. 14 GG die Interessen des Schuldners und die der Gläubiger in gleicher Weise zu wahren (vgl. BVerfGE 46, 325 [hier: IV (436) 61 b]; 49, 228 Ä abw.
  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

    Auszug aus BVerfG, 22.01.1988 - 1 BvR 33/88
    Bei der Ermessensentscheidung, ob ein Versteigerungstermin zu verlegen ist, weil der Schuldner, der seine Rechte im Termin selbst wahrnehmen will, durch Krankheit an der Teilnahme verhindert ist, hat der Rechtspfleger im Hinblick auf Art. 14 GG die Interessen des Schuldners und die der Gläubiger in gleicher Weise zu wahren (vgl. BVerfGE 46, 325 [hier: IV (436) 61 b]; 49, 228 Ä abw.
  • BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78

    Effektiver Rechtsschutz bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks

    Auszug aus BVerfG, 22.01.1988 - 1 BvR 33/88
    Dies schließt den Anspruch auf eine "faire« Verfahrensführung ein, der zu den wesentlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips gehört (BVerfGE 51, 150 m. w. N.).
  • BVerfG, 08.03.2012 - 2 BvR 2537/11

    Anforderungen des Art 14 Abs 1 S 1 GG an Ausgestaltung des

    Diese Garantiefunktion beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein (vgl. BVerfGE 46, 325 ; 49, 220 ; 51, 150 ; BVerfGK 15, 8 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 1988 - 1 BvR 33/88 -, KTS 1988, S. 564 ).

    Demgemäß folgt bereits unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein Anspruch auf eine faire Verfahrensführung, der zu den wesentlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips gehört (vgl. BVerfGE 46, 325 ; 51, 150 ; BVerfGK 15, 8 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 1988, a.a.O.).

    Das Gericht hätte bei seiner Ermessensausübung sowohl die Interessen des Beschwerdeführers als auch die der weiteren Gläubigerin im Hinblick auf Art. 14 GG zu würdigen gehabt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 1988, a.a.O.); die nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasste vermögenswerte Rechtsposition der betreibenden Gläubigerin, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfGK 4, 223 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 -, NVwZ 2008, S. 778, Rn. 9), und ihr damit verbundenes Realisierungsinteresse wären unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen gewesen.

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